Gesetze / Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"

PrKultbSaV

§ 7

(1) Der Präsident vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Gegenüber dem Präsidenten wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Stiftungsrats vertreten.

§ 6 § 8