Gesetze / Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
QEWV§ 7 Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen
(1) Eine qualifizierte Einrichtung hat dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
(2) Jeweils zum 30. Juni eines Jahres haben die qualifizierten Einrichtungen, die nicht unter § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes fallen, beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen des § 2 Absatz 1 entsprechende Liste der Personen und Verbände einzureichen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres Mitglieder der qualifizierten Einrichtung waren. Entspricht die letzte eingereichte Mitgliederliste weiterhin den Anforderungen nach Satz 1, kann auf diese Mitgliederliste verwiesen werden. Hat das Bundesamt für Justiz Zweifel an der Richtigkeit oder Aktualität der eingereichten oder vorhandenen Liste, auf die verwiesen wurde, ist § 2 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.