Gesetze / Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung

QFUV

§ 5 Umschulungslehrgang

(1) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 2 100 Zeitstunden.

(2) Der Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Technische Dokumentation,
2.
Prüfmittelauswahl und Prüfplanung,
3.
Messsysteme, Prüf- und Messvorgänge,
4.
Prüfmittelmanagement,
5.
Auswertung und Dokumentation,
6.
Qualitätsmanagement,
7.
Kommunikation,
8.
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; Nachhaltigkeit.

In den Qualifikationsschwerpunkten sind die in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

§ 4 § 6