Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Qualifizierungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg

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§ 1 Erwerb der Laufbahnbefähigung

Die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erwirbt, wer die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach dieser Verordnung erfolgreich abgeleistet hat.

§ 2