Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Qualifizierungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg
QuOJWDBbg§ 1 Erwerb der Laufbahnbefähigung
Die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erwirbt, wer die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach dieser Verordnung erfolgreich abgeleistet hat.