Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Qualifizierungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg
QuOJWDBbg§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Teilnahme an der laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung kann zugelassen werden, wer
seit mindestens drei Jahren im Justizwachtmeisterdienst des Landes Brandenburg tätig ist,
mindestens die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe d des Landesbeamtengesetzes erfüllt,
charakterlich, geistig und gesundheitlich für den Justizwachtmeisterdienst geeignet ist und
die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche körperliche Eignung besitzt.
(2) Der Nachweis der körperlichen Eignung nach Absatz 1 Nummer 4 wird durch das Bestehen eines Sporttests erbracht.