Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Qualifizierungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg

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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Teilnahme an der laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung kann zugelassen werden, wer

seit mindestens drei Jahren im Justizwachtmeisterdienst des Landes Brandenburg tätig ist,

mindestens die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe d des Landesbeamtengesetzes erfüllt,

charakterlich, geistig und gesundheitlich für den Justizwachtmeisterdienst geeignet ist und

die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche körperliche Eignung besitzt.

(2) Der Nachweis der körperlichen Eignung nach Absatz 1 Nummer 4 wird durch das Bestehen eines Sporttests erbracht.

§ 1 § 3