Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Qualifizierungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg
QuOJWDBbg§ 13 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung soll feststellen, ob das Ausbildungsziel nach § 5 erreicht wurde und die oder der auszubildende Beschäftigte nach ihren oder seinen Leistungen, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie ihrer oder seiner Persönlichkeit für eine Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst geeignet ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus.
(3) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Prüflinge vom Dienst befreit.