Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Qualifizierungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg
QuOJWDBbg§ 12 Noten
(1) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:
15, 14 und 13 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße und damit der Note 1 mit der Bezeichnung „sehr gut“ entspricht,
12, 11 und 10 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen voll und damit der Note 2 mit der Bezeichnung „gut“ entspricht,
9, 8 und 7 Punkte für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen, und damit der Note 3 mit der Bezeichnung „befriedigend“ entspricht,
6, 5 und 4 Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch und damit der Note 4 mit der Bezeichnung „ausreichend“ entspricht,
3, 2 und 1 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, und damit der Note 5 mit der Bezeichnung „mangelhaft“ entspricht und
0 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten und damit der Note 6 mit der Bezeichnung „ungenügend“ entspricht.
(2) Ist aus Teilleistungen eine Gesamtnote zu bilden, so erfolgt eine Addition der Punktzahlen für die Teilleistungen geteilt durch deren Anzahl. Dabei ist das Ergebnis rechnerisch bis auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln und ab 0,50 der besseren und bis 0,49 der schlechteren Punktzahl zuzuordnen.