Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Qualifizierungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg

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§ 4 Rechtsverhältnis und Teilzeit

(1) Für die Dauer der laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung verbleiben die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Ein Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis nach erfolgreich beendeter Zusatzausbildung besteht nicht.

(2) Die Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung als Pflegezeit oder aus familiären Gründen ist nur während der fachpraktischen Ausbildungsabschnitte zulässig, nicht jedoch während der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte und des Prüfungsverfahrens. Ein Umfang von 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit darf nicht unterschritten werden.

§ 3 § 5