Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Qualifizierungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg

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§ 3 Bewerbung und Zulassung

(1) Die Gesamtzahl der zur laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung zuzulassenden Beschäftigten und die Verteilung auf die Geschäftsbereiche wird jährlich von dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung festgelegt.

(2) Die Bewerbung der oder des Beschäftigten ist auf dem Dienstweg an die nach Absatz 4 Satz 1 über die Zulassung entscheidende Stelle zu richten.

(3) Die Leitung des Beschäftigungsgerichts oder der Beschäftigungsbehörde hat sich über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu äußern. Etwaige Bedenken gegen die Zulassung zur laufbahnqualifizierenden Zusatzaus-bildung sind darzustellen. Die dienstliche Äußerung ist mit der Bewerberin oder dem Bewerber zu besprechen.

(4) Über die Zulassung entscheidet

für die Beschäftigten der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,

für die Beschäftigten im Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg,

für die Beschäftigten der Finanzgerichtsbarkeit die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg,

für die Beschäftigten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und

für die Beschäftigten der Sozialgerichtsbarkeit die Präsidentin oder der Präsident des Landesozialgerichts Berlin-Brandenburg.

Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers veranlassen.

(5) Die Bewerberinnen und Bewerber, deren Zulassung in Aussicht genommen ist, haben gegenüber der nach Absatz 4 Satz 1 über die Zulassung entscheidenden Stelle eine Erklärung über das Vorliegen von Vorstrafen oder anhängigen Straf- oder Ermittlungsverfahren abzugeben.

§ 2 § 4