Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Qualifizierungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg
QuOJWDBbg§ 6 Dauer
(1) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung dauert 12 Monate.
(2) Erholungsurlaub wird grundsätzlich nur während der Ausbildungsabschnitte bei den Amts- und Landgerichten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 gewährt. Während der übrigen Ausbildungsabschnitte darf Erholungsurlaub nur aus besonderem Anlass sowie an unterrichtsfreien Tagen gewährt werden.
(3) Im Falle von Krankheit oder bei sonstigen Unterbrechungen können Abweichungen vom Ausbildungsplan bestimmt werden, um eine zielgerichtete Fortsetzung der laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung zu ermöglichen. Die oder der Betroffene ist vorher anzuhören. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.