Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Qualifizierungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg
QuOJWDBbg§ 7 Gliederung
(1) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung gliedert sich wie folgt:
Fachtheorie I
zwei Monate fachtheoretische Ausbildung,
Fachpraxis
acht Monate Ausbildung bei den Ausbildungsstationen nach Absatz 2
Fachtheorie II
zwei Monate fachtheoretische Ausbildung und schriftliche Prüfung.
(2) Die Fachpraxis umfasst folgende Ausbildungsstationen:
drei Monate bei einem Landgericht,
drei Monate bei einem Amtsgericht,
einen Monat bei einer Justizvollzugsanstalt und
einen Monat bei einer Staatsanwaltschaft.
Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts kann im Einzelfall statt der Ableistung der Fachpraxis an einem Landgericht nach Satz 1 Nummer 1 oder einem Amtsgericht nach Satz 1 Nummer 2 auch eine Ableistung der Fachpraxis an einem Fachgericht von bis zu einem Monat zulassen.