Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Qualifizierungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg

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§ 9 Gestaltung der fachpraktischen Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung umfasst alle wesentlichen Geschäfte nach der Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst einschließlich der Unterweisung im Bereich des Gepäckröntgens und der Unterweisung im Bereich der elektronischen Fachanwendungen.

(2) Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften erstreckt sich die Ausbildung auf sämtliche Aufgabengebiete nach der Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst und die Vermittlung des zuverlässigen Umgangs mit moderner Datenverarbeitungstechnik. Die auszubildenden Beschäftigten sollen die während der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und anwenden. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, Vorgänge und Arbeitsaufgaben selbstständig zu erledigen. Während der Ausbildung bei einer Justizvollzugsanstalt sollen sie in die Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes eingewiesen werden.

§ 8 § 10