Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Qualifizierungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg

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§ 10 Gestaltung der fachtheoretischen Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in die Abschnitte Fachtheorie I und II. In diesen Abschnitten sollen den auszubildenden Beschäftigten die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermittelt werden.

(2) Der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg obliegen die Organisation und die Durchführung der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte. Sie oder er ist für die Erstellung des Lehrplans und der Unterrichtsmaterialien sowie für das Entwerfen von Prüfungsklausuren gemäß § 16 zuständig. Die Freigabe des Lehrplans durch die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg bedarf der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Die Leitung der Lehrgänge obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit den Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg sorgt für die Einhaltung des Lehrplans. Der Lehrplan erstreckt sich auf alle für die Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst wichtigen Gebiete. Insgesamt sind mindestens 394 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten zu erteilen. Dabei sind insbesondere folgende Themen zu behandeln:

Aufgaben und Rechtsgrundlagen des Justizwachtmeisterdienstes,

Grundkenntnisse, soweit für den Aufgabenbereich des Justizwachtmeisterdienstes erforderlich, in Zivil-, Familien- und Strafsachen und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Staatsrecht, der Justizorganisation einschließlich Verwaltungsangelegenheiten und im Beamten- und Tarifrecht,

Zustell- und Archivwesen,

Sicherheit in Justizgebäuden,

Anwendung unmittelbaren Zwangs,

Umgang mit Gefangenen und Publikum,

deeskalierende Kommunikation und Grundzüge der Psychologie,

Waffen- und Betäubungsmittelrecht,

Dokumentenkunde,

Justizeinsatztraining,

Erste Hilfe,

Qualifikation zum Brandschutzhelfer,

Grundlagen der Informationstechnik (IT) und IT-Sicherheit,

Grundlagen des Datenschutzes.

(4) Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Er ist inhaltlich und methodisch so durchzuführen, dass die soziale und kommunikative Kompetenz sowie die Selbstständigkeit, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft gestärkt wird. Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und das Wissen im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

(5) Während der Abschnitte Fachtheorie I und II sind schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen sowie sonstige Leistungsnachweise zu erbringen. Sie können auch elektronisch gefertigt werden. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft mit einer Punktzahl und Note nach § 12 zu bewerten, zu besprechen und auszuhändigen. Eine Übersicht der Ergebnisse ist unverzüglich der Lehrgangsleitung vorzulegen.

§ 9 § 11