Gesetze / Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung

RückBRTransparenzV

§ 8 Form der Übermittlung

Die Mitteilungen und Darstellungen gemäß den §§ 1 bis 7 sind in elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann sein Einverständnis erklären, dass bestimmte Mitteilungen und Darstellungen schriftlich eingereicht werden; § 4 bleibt unberührt.

§ 7 § 9