Gesetze / Rentenanpassungsgesetz 1985 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985)

RAG 1985

§ 7 Anpassungsfaktor

Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1985 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0141.

§ 6 § 8