Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
RFinStV§ 13 Aufbringung der Finanzausgleichsmasse
Die Finanzausgleichsmasse wird von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihrer Finanzkraft gemäß der nach § 15 zwischen diesen Rundfunkanstalten abzuschließenden Vereinbarung aufgebracht.