Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

RFinStV

§ 14 Umfang der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse beträgt 1,6 vom Hundert des ARD-Nettobeitragsaufkommens. Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 50,92 vom Hundert zu 49,08 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.

§ 13 § 15