Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Regionalleitstellenverordnung

RLSV

§ 3 Grundlage für die kommunale Zusammenarbeit

Das Nähere zur Trägerschaft, Finanzierung und zum Personal einschließlich des Personalübergangs ist von den jeweils betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Zuständigkeitsbereich der Regionalleitstelle liegt, auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) zu regeln. Die Zweckverbandssatzung oder die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg, dem diese genehmigungsfähig spätestens zum 31. Dezember 2009 vorzulegen ist.

§ 2 § 4