Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Regionalleitstellenverordnung

RLSV

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

(1) Die Regionalleitstelle mit dem Standort in der

Stadt Brandenburg an der Havel umfasst die Bereiche der Stadt Brandenburg an der Havel und der Landkreise Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming,

Stadt Cottbus umfasst die Bereiche der Stadt Cottbus und der Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße,

Großen kreisangehörigen Stadt Eberswalde umfasst die Bereiche der Landkreise Barnim, Oberhavel und Uckermark,

Stadt Frankfurt (Oder) umfasst die Bereiche der Stadt Frankfurt (Oder) und der Landkreise Märkisch-Oderland und Oder-Spree,

Landeshauptstadt Potsdam umfasst die Bereiche der Landeshauptstadt Potsdam und der Landkreise Havelland, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz.

(2) Der Zuständigkeitsbereich der Regionalleitstellen kann auf Antrag einer beteiligten kommunalen Körperschaft von der obersten Katastrophenschutzbehörde abweichend von den Festlegungen in Absatz 1 genehmigt werden, wenn

die beantragte Festlegung die Ziele des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes mindestens gleich gut verwirklicht,

die betroffenen Zuständigkeitsbereiche mindestens

400 000 Einwohner aufweisen,

die betroffenen Zuständigkeitsbereiche mindestens

4 500 Quadratkilometer aufweisen und

die kommunalen Körperschaften zustimmen, die von dem Wechsel der beantragenden kommunalen Körperschaft in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Regionalleitstelle betroffen sind.

Die Änderung des Zuständigkeitsbereiches und die Genehmigung der obersten Katastrophenschutzbehörde sind nach den für die betroffenen Landkreise oder kreisfreien Städte für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen öffentlich bekannt zu machen. Die Änderung tritt am Tag nach der letzten erforderlichen Bekanntmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Im Falle der Änderung des Zuständigkeitsbereiches ist die Zweckverbandssatzung oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 3 anzupassen.

§ 1 § 3