Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

RSAV

§ 26 Verrechnungen

Fällige Forderungen und Verpflichtungen aus dem Risikostrukturausgleich sind mit gleichzeitig fälligen Verpflichtungen und Forderungen aus dem Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner zu verrechnen.

§ 25 § 27