Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 26 Verrechnungen
Fällige Forderungen und Verpflichtungen aus dem Risikostrukturausgleich sind mit gleichzeitig fälligen Verpflichtungen und Forderungen aus dem Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner zu verrechnen.