Gesetze / Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung
RSFAV§ 9 Grundsätze zur Anlage des Fondsvermögens
Das Fondsvermögen muss risikoarm, hochliquide und ausreichend diversifiziert angelegt werden. Angestrebt wird eine möglichst große Sicherheit der Anlage bei angemessener Rentabilität.