Gesetze / Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung

RSFAV

§ 9 Grundsätze zur Anlage des Fondsvermögens

Das Fondsvermögen muss risikoarm, hochliquide und ausreichend diversifiziert angelegt werden. Angestrebt wird eine möglichst große Sicherheit der Anlage bei angemessener Rentabilität.

§ 8 § 10