Gesetze / Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes

RSiedlGErgG 1935

§ 4

Wird ein zu Siedlungszwecken erworbenes Grundstück oder ein zu Siedlungszwecken erworbener Grundstücksteil in einzelne Siedlungsgrundstücke aufgeteilt, so gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sinngemäß.

§ 3 § 5