Gesetze / Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes

RSiedlGErgG 1935

§ 5

Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 gelten auch in den Fällen, in denen ein Grundstück oder Grundstücksteil vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen eines Siedlungsverfahrens nach dem Reichssiedlungsgesetz erworben oder aufgeteilt ist.

§ 4 § 6