Gesetze / Rechtsträger-Abwicklungsgesetz
RTrAbwG§ 10 Den Wohnsitzvoraussetzungen nicht unterliegende Ansprüche
Den Beschränkungen des § 9 unterliegt nicht die Geltendmachung von
1.
Ansprüchen, die begründet worden sind oder begründet werden
a)
durch die Abwickler (§ 3) oder
b)
durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellte Personen;
2.
Ansprüchen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten andie im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind; das gleiche gilt für Ansprüche aus im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Rechten an Schiffen;
a)
Grundstücken oder
b)
grundstücksgleichen Rechten,
3.
Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenesbelastet ist; das gleiche gilt für Ansprüche, soweit zu ihrer Sicherung ein im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenes Schiff belastet ist;
a)
Grundstück oder
b)
grundstücksgleiches Recht
4.
Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.