Gesetze / Rechtsträger-Abwicklungsgesetz
RTrAbwG§ 23 Arreste und Zwangsvollstreckungen
Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§§ 1, 25 und 27 Abs. 1) sind für die Dauer der Abwicklung nur wegen der in § 19 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ansprüche zulässig.