Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG § 6 Mehrere Rechtsanwälte Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2022. Zur aktuellen Fassung → Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.