Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG § 9 Vorschuss Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2022. Zur aktuellen Fassung → Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.