Gesetze / RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung

RVWZPauschBeitrV

§ 4 Zuständigkeit

Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge nehmen vor für

1.
Wehrdienstleistende das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
2.
Zivildienstleistende das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
§ 3 § 5