Gesetze / RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung

RVWZPauschBeitrV

§ 4 Zuständigkeit

Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge wird für

1.
Wehrdienstleistende vom Bundesamt für Wehrverwaltung,
2.
Zivildienstleistende vom Bundesamt für den Zivildienst

vorgenommen.

§ 3 § 5