Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

RVermVG§6DV

Schlußformel

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Der Bundesminister der Finanzen

§ 12