Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
RechVersV§ 21 Ausgleichsbetrag
Niederlassungen haben als letzten Posten der Aktivseite den Posten "Ausgleichsbetrag" einzufügen, wenn sich ein Überhang der Passivposten über die übrigen Aktivposten ergibt.