Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

RechVersV

§ 21 Ausgleichsbetrag

Niederlassungen haben als letzten Posten der Aktivseite den Posten "Ausgleichsbetrag" einzufügen, wenn sich ein Überhang der Passivposten über die übrigen Aktivposten ergibt.

§ 20 § 22