Gesetze / Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

RechVersV

§ 22 Nachrangige Verbindlichkeiten

Im Posten "Nachrangige Verbindlichkeiten" sind Verbindlichkeiten auszuweisen, die im Falle der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.

§ 21 § 23