Gesetze / Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

RechZahlV

§ 17 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden – Posten 2

Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken auszuweisen. Verbindlichkeiten zur Ausführung von Zahlungsvorgängen sind gesondert auszuweisen, hierbei gesondert die Verbindlichkeiten auf Zahlungskonten.

§ 16 § 18