Gesetze / Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

RegBkPlG

§ 12 Braunkohlen- und Sanierungspläne

(1) Braunkohlen- und Sanierungspläne legen unter Berücksichtigung des gemeinsamen Landesraumordnungsplans nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 des Landesplanungsvertrages sowie nach Abstimmung mit der Regionalplanung Grundsätze und Ziele der Raumordnung fest, soweit dies für eine geordnete Braunkohlen- und Sanierungsplanung erforderlich ist. Soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften über die Aufstellung von Regionalplänen mit Ausnahme von § 2 Absatz 6 entsprechend.

(2) Ziel des Braunkohlenplanes ist es, eine langfristig sichere Energieversorgung zu ermöglichen, die zugleich umwelt- und sozialverträglich ist. Ziel des Sanierungsplanes ist es, bergbauliche Folgeschäden in den Gebieten, in denen der Braunkohlenabbau mittelfristig ausläuft oder schon eingestellt ist, soweit wie möglich auszugleichen.

(3) In Braunkohlen- und Sanierungsplänen sollen unter Berücksichtigung sachlicher, räumlicher und zeitlicher Abhängigkeiten insbesondere folgende Sachverhalte, Ziele und Maßnahmen dargestellt werden:

Braunkohlenpläne:

gegenwärtiger Zustand von Siedlung und Landschaft, Bau- und Bodendenkmale,

Minimierung des Eingriffs während und nach dem Abbau,

Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, Haldenflächen und deren Sicherheitslinien,

unvermeidbare Umsiedlungen und Flächen für die Wiederansiedlung,

Räume für Verkehrswege und Leitungen,

Bergbaufolgelandschaft;

Sanierungspläne:

Oberflächengestaltung und Rekultivierung oder Renaturierung,

Überwindung von Gefährdungspotenzialen, Darstellung zeitweiliger Sperrgebiete,

Wiederherstellung von Verkehrswegen und Leitungen,

Wiederherstellung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes.

§ 11a § 13