Gesetze / Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

RegBkPlG

§ 2 Regionalpläne

(1) Die Regionalpläne vertiefen die Grundsätze und Ziele der Raumordnung, wie sie sich aus dem Raumordnungsgesetz sowie den Raumordnungsplänen ergeben. Sie konkretisieren diese für die jeweiligen Regionen (§ 3) zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen. Die Regionalpläne sollen einen eigenen Gestaltungsraum erfüllen und zu diesem Zweck weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung sowie qualitative oder quantitative Vorgaben festlegen, um die Entwicklung der Regionen in die angestrebte gesamträumliche Entwicklung des Landes einzufügen.

(2) Die Regionalpläne bestehen aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen.Mindestens alle zehn Jahre sind sie zu überprüfen und soweit erforderlich der weiteren Entwicklung anzupassen.

(3) Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen richtet sich nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes. Die Veröffentlichung von Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg und zusätzlich in der für öffentliche Bekanntmachungen nach der Hauptsatzung der Regionalen Planungsgemeinschaft vorgesehenen Weise.

(4) Die Regionalpläne werden von der Regionalen Planungsgemeinschaft als Satzung erlassen. Die Satzung wird von der für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörde (Landesplanungsbehörde) im Benehmen mit den fachlich berührten obersten Landesbehörden genehmigt, soweit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgestellt ist und sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht. Von der Genehmigung können einzelne in einem Regionalplan enthaltene Festlegungen ausgenommen werden, soweit diese die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung begründen und die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung der Region im Übrigen nicht oder nur unwesentlich berühren. Die Landesplanungsbehörde macht die Erteilung der Genehmigung der Satzung mit den Angaben nach § 2a Absatz 3 Satz 2 im Amtsblatt für Brandenburg bekannt; mit der Bekanntmachung wird der Regionalplan wirksam.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Regionalplänen gelten auch für ihre Fortschreibung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Bis zur Genehmigung von Regionalplänen kann die Landesplanungsbehörde verlangen, dass einzelne Ziele der Raumordnung die Inhalt eines Regionalplans sein können, vorläufig und innerhalb einer festzusetzenden Frist aufgestellt werden, soweit landesplanerische Erfordernisse vorliegen.

(6) Soweit Erfordernisse der Raumordnung vorliegen, kann die Landesplanungsbehörde verlangen, dass der Regionalplan innerhalb einer festzusetzenden Frist geändert wird.

(7) Die Landesplanungsbehörde erlässt in Abstimmung mit den fachlich berührten obersten Landesbehörden Richtlinien mit einheitlichen Kriterien über die Inhalte und deren Darstellung sowie über das Verfahren bei der Aufstellung, Fortschreibung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Regionalpläne.

§ 1 § 2a