Gesetze / Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

RegBkPlG

§ 18 Ergänzende Vorschriften für das Erarbeitungsverfahren, in Aufstellung befindliche Ziele

(1) Die Landesplanungsbehörde erarbeitet die Entwürfe der Braunkohlen- oder Sanierungspläne und legt sie dem Braunkohlenausschuss vor Eintritt in das Beteiligungsverfahren nach § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes, im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme vor.

(2) Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen richtet sich nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes. Die Veröffentlichung von Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg.

(2a) Ist nach Durchführung der Beteiligung nach Absatz 2 eine weitere Beteiligung nicht erforderlich, sind die vorgesehenen Ziele der Braunkohlen- und Sanierungsplanung als in Aufstellung befindliche Ziele im Sinne des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen, sobald die Landesplanungsbehörde den die Beteiligung berücksichtigenden Entwurf auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. Liegen nach Änderung des Entwurfs die Voraussetzungen des Raumordnungsgesetzes für eine weitere Beteiligung vor, gelten die vorgesehenen Ziele der Braunkohlen- und Sanierungsplanung als in Aufstellung befindlich, sobald die Landesplanungsbehörde den überarbeiteten Entwurf zur erneuten Beteiligung hinsichtlich der geänderten Teile auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat.

(3) Die Landesplanungsbehörde teilt das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens dem Braunkohlenausschuss mit. Aus der Mitteilung muss ersichtlich sein, über welche Bedenken und Anregungen unter den Beteiligten Einigung erzielt worden ist und über welche abweichende Meinungen bestehen. Dem Braunkohlenausschuss ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme des Braunkohlenausschusses wird in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange eingestellt.

(4) Der Landesplanungsbehörde sind von den Braunkohlenbergbauunternehmern alle erforderlichen Angaben zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Abbau- oder Sanierungsvorhabens vorzulegen.

(5) Die im Braunkohlen- und Sanierungsplangebiet ansässigen Personen und tätigen Betriebe sind verpflichtet, der Landesplanungsbehörde die für die Entwurfserarbeitung der Braunkohlen- und Sanierungspläne erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zugänglich zu machen. Soweit die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind diese zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.

§ 17 § 19