Gesetze / Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

RegBkPlG

§ 6 Regionalversammlung

(1) Die Regionalversammlung besteht aus Regionalräten und Regionalrätinnen und weiteren Vertretungspersonen nach Absatz 6. Regionalräte und Regionalrätinnen sind

die Hauptverwaltungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen der Mitglieder der Regionalen Planungsgemeinschaften,

die von den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen der Mitglieder der Regionalen Planungsgemeinschaften gewählten Vertretungspersonen und

die Hauptverwaltungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen der am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen bestehenden amtsfreien Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und mitverwaltenden Gemeinden im Gebiet der Region.

Die Regionalräte und Regionalrätinnen nach Satz 2 Nummer 1 und 3 werden durch ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Amt vertreten. Die Anzahl der Regionalräte und Regionalrätinnen soll insgesamt 70 nicht überschreiten. Die Regionalversammlung wählt aus den Regionalräten und Regionalrätinnen nach Satz 2 Nummer 1 einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die Hauptsatzung kann Bestimmungen zur Wahl weiterer Stellvertreter oder Stellvertreterinnen treffen. Übernimmt danach ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin aus den Regionalräten und Regionalrätinnen nach Satz 2 Nummer 3 den Vorsitz in einer Sitzung der Regionalversammlung, ist Absatz 4 Satz 7 nicht anzuwenden. In der Region Lausitz-Spreewald kann der Braunkohlenausschuss einen Vertreter oder eine Vertreterin in die Regionalversammlung entsenden.

(2) Die Regionalräte und Regionalrätinnen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der Fraktionen für die Dauer der kommunalen Wahlperiode gewählt. Wählbar ist, wer am Wahltag in den Landtag wählbar ist und seit mindestens sechs Monaten seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Regionalen Planungsgemeinschaft hat. Nicht wählbar sind Bedienstete der Landesplanungsbehörde und der Regionalen Planungsstelle. Ihre Wahl, bei der auch mindestens ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen ist, soll innerhalb von fünf Monaten nach dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen stattfinden. Die Hauptverwaltungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen der Mitglieder der Regionalen Planungsgemeinschaften legen die Anzahl der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu wählenden Vertretungspersonen einvernehmlich fest. Kann das Einvernehmen nicht erzielt werden, entscheidet die Landesplanungsbehörde.

(3) Die Regionalräte und Regionalrätinnen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wirken in der Regionalversammlung für die Dauer einer kommunalen Wahlperiode mit. Ändert sich nach dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen die Organisationsform der amtsfreien Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und mitverwaltenden Gemeinden, gilt für den Rest der laufenden Wahlperiode bis zur nächsten konstituierenden Sitzung der Regionalversammlung:

Werden amtsfreie Gemeinden durch Bildung einer Verbandsgemeinde in Ortsgemeinden umgewandelt, übernimmt der Verbandsgemeindebürgermeister oder die Verbandsgemeindebürgermeisterin ihre Vertretung einschließlich ihrer Stimmrechte. Wird eine Verbandsgemeinde aufgelöst, indem sich mehrere Ortsgemeinden zu einer amtsfreien Gemeinde zusammenschließen, wird die neu gebildete amtsfreie Gemeinde durch ihren hauptamtlichen Bürgermeister oder ihre hauptamtliche Bürgermeisterin vertreten.

Wird ein Amt aufgelöst, indem sich mehrere amtsangehörige Gemeinden zu einer amtsfreien Gemeinde zusammenschließen, wird die neu gebildete amtsfreie Gemeinde durch ihren hauptamtlichen Bürgermeister oder ihre hauptamtliche Bürgermeisterin vertreten.

Werden bislang amtsfreie Gemeinden in mitverwaltete Gemeinden umgewandelt, übernimmt der hauptamtliche Bürgermeister oder die hauptamtliche Bürgermeisterin der mitverwaltenden Gemeinde ihre Vertretung einschließlich ihrer Stimmrechte. Wird eine Mitverwaltung aufgelöst, indem sich die mitverwalteten Gemeinden zu einer amtsfreien Gemeinde zusammenschließen, wird die neu gebildete amtsfreie Gemeinde durch ihren hauptamtlichen Bürgermeister oder ihre hauptamtliche Bürgermeisterin vertreten.

Satz 1 gilt auch für die Regionalräte und Regionalrätinnen der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Wahlperiode, wenn die Einwohnerzahl der von ihnen vertretenen amtsfreien Gemeinden und Ämter unter 5 000 sinkt; diese Regelung tritt am Tag der nächsten allgemeinen Kommunalwahlen außer Kraft.

(4) Die Regionalräte und Regionalrätinnen sowie der Vertreter des Braunkohlenausschusses haben je eine Stimme. Die Stimmen der Regionalräte und Regionalrätinnen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 dürfen insgesamt die Hälfte der Stimmenzahl der Regionalversammlung nicht erreichen. Kann die einfache Mehrheit der Regionalräte und Regionalrätinnen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 zur Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben nach § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht erreicht werden, sind von Satz 1 abweichende Stimmenzahlen der Regionalräte und Regionalrätinnen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 jeweils im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen ihrer Gebietskörperschaften zu ermitteln und von den Hauptverwaltungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen der Mitglieder der Regionalen Planungsgemeinschaften einvernehmlich festzulegen. Kann das Einvernehmen nicht erzielt werden, entscheidet die Landesplanungsbehörde. Die Beschlussfähigkeit der Regionalversammlung ist gegeben, wenn die anwesenden Regionalräte und Regionalrätinnen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zusammen mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl erreichen. Für die Beschlussunfähigkeit gilt § 20 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend. Soweit danach die Beschlussunfähigkeit der Regionalversammlung festzustellen wäre, erhalten die anwesenden Hauptverwaltungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen der Mitglieder je zu gleichen Teilen die Stimmenzahlen, die in dieser Sitzung notwendig sind, um die einfache Mehrheit der Mitglieder der Regionalen Planungsgemeinschaft nach Satz 3 zu erzielen; nicht zu gleichen Teilen unter den Hauptverwaltungsbeamten und Hauptverwaltungsbeamtinnen aufteilbare Stimmenzahlen erhält der oder die Vorsitzende der Regionalversammlung. Die Tätigkeit in der Regionalversammlung ist ehrenamtlich.

(5) Spätestens sechs Monate nach einer Kommunalwahl tritt die Regionalversammlung zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den bisherigen Vorsitzenden oder die bisherige Vorsitzende . Die bisherigen Regionalräte und Regionalrätinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen üben ihre Tätigkeit in der Regionalversammlung bis zum Amtsantritt der neuen Regionalräte und Regionalrätinnen weiter aus.

(6) Die Regionale Planungsgemeinschaft kann Vertreter und Vertreterinnen anderer in der Region tätiger Organisationen auf deren Antrag in die Regionalversammlung berufen. Sie wirken bei der Pflichtaufgabe nach § 4 Absatz 2 Satz 1 beratend mit. Aus folgenden Organisationen kann je ein Vertreter oder eine Vertreterin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin vorgeschlagen werden:

Industrie- und Handelskammer,

Handwerkskammer,

nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom Land anerkannte Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind,

Bauernverbände e. V. ,

anerkannte Dachverbände der Sorben/Wenden nach dem Sorben/Wenden-Gesetz in der Region „Lausitz-Spreewald“.

Ferner kann aus folgenden Bereichen je ein Vertreter oder eine Vertreterin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin vorgeschlagen werden:

Arbeitnehmer,

Arbeitgeber,

Berufsverband der Stadt- und Regionalplanenden,

Kirchen, Religionsgemeinschaften.

Die Regionale Planungsgemeinschaft kann in ihrer Hauptsatzung (§ 8) die Berufung weiterer Vertreter oder Vertreterinnen aus anderen Organisationen und Bereichen regeln.

§ 5 § 7