Gesetze / Regionalisierungsgesetz
RegG§ 6 Verwendung
(1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.
(2) Die Länder weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2016, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 4 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.