Gesetze / Regionalisierungsgesetz

RegG

§ 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID 19

(1) Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000 Euro festgesetzt.

Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg
278 253 658,54 Euro
Bayern381 092 682,93 Euro
Berlin128 064 939,02 Euro
Brandenburg132 872 987,81 Euro
Bremen14 878 048,78 Euro
Hamburg51 585 365,85 Euro
Hessen181 090 243,90 Euro
Mecklenburg-Vorpommern78 276 890,24 Euro
Niedersachsen212 387 804,88 Euro
Nordrhein-Westfalen423 780 487,81 Euro
Rheinland-Pfalz127 673 170,73 Euro
Saarland31 036 585,36 Euro
Sachsen166 995 731,71 Euro
Sachsen-Anhalt118 456 524,39 Euro
Schleswig-Holstein80 482 926,83 Euro
Thüringen93 071 951,22 Euro

(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt.

(4) Der Betrag nach Absatz 1 ist zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 zu verwenden.

(5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 2 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die im Jahr 2020 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung des Betrags nach Absatz 1 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 31. Dezember 2021 nach. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuüberweisen. Die Bundesregierung erstellt aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.

§ 6 § 8