Gesetze / Registerzensuserprobungsgesetz
RegZensErpG§ 12 Daten aus den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit
(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung übermittelt die Bundesagentur für Arbeit an das Statistische Bundesamt zu allen zum jeweiligen Stichtag erfassten Personen:
(2) Aus den Statistiken nach Absatz 1 werden Daten zu folgenden Merkmalen, soweit vorhanden, übermittelt:
(3) Von den nach Absatz 2 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 7, 10 und 12 bis 15 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 2 Nummer 8 und 9 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom Geburtsdatum nach Absatz 2 Nummer 11 werden die Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst. Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
(4) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen spätestens am 31. August 2026.