Gesetze / Registerzensuserprobungsgesetz
RegZensErpG§ 3 Kosten der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt
Die Kosten, die für die Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt entstehen, werden nicht erstattet.
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RegZensErpGDie Kosten, die für die Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt entstehen, werden nicht erstattet.