Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

RennwLottGABest

§ 16 Bemessungsgrundlage

Der geleistete Wetteinsatz nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können.

§ 15 § 17