Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
RennwLottGABest§ 16
Zur Entrichtung der Steuer im Abrechnungsverfahren sind zugelassen
a)
Vereine,
b)
Buchmacher hinsichtlich der durch Eintragung in das Wettbuch zustande gekommenen Wetten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes).