Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung

RennwLottGZuStV

§ 1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten

Für die Besteuerung von Sportwetten, für die sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.

§ 2