Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung
RennwLottGZuStV§ 1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten
Für die Besteuerung von Sportwetten, für die sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.