Gesetze / Reservistengesetz

ResG

§ 11 Versorgung

Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehrdienstes eine gesundheitliche Schädigung, richtet sich die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz und dem Soldatenentschädigungsgesetz.

§ 10 § 12