Gesetze / Reservistengesetz ResG § 11 Versorgung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2025. Zur aktuellen Fassung → Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehrdienstes eine Schädigung, richtet sich die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz.