Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über staatliche Auszeichnungen für Rettungstaten
Rettungsmedaillengesetz§ 1
(1) Als staatliche Anerkennung für Rettungstaten wird die Brandenburgische Rettungsmedaille gestiftet.
(2) Die Rettungsmedaille kann an Personen verliehen werden, die unter eigener Lebensgefahr Menschen aus
Lebensgefahr gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende erhebliche Gefahr abgewendet und dabei ein besonderes Maß an Mut und Opferwilligkeit gezeigt haben.
(3) Ist die Anerkennung einer Rettungstat oder eines Rettungsversuches insbesondere wegen eines mutigen und
opferwilligen Einsatzes gerechtfertigt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorliegen, so kann eine öffentliche Belobigung ausgesprochen werden; bei einem herausragenden Einsatz kann auch eine Rettungsmedaille verliehen werden.
(4) Neben einer staatlichen Auszeichnung nach diesem Gesetz kann im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit eine Geldbelohnung oder ein Ausgleich für erhebliche freiwillige oder zwangsläufige Aufwendungen des Retters in ursächlichem Zusammenhang mit der Rettungstat oder für infolge der Rettungstat erlittene,
erhebliche Sachschäden gewährt werden. Jugendliche unter 18 Jahren erhalten neben der staatlichen Auszeichnung eine Armbanduhr mit Widmung als Geschenk.
(5) Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.