Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über staatliche Auszeichnungen für Rettungstaten
Rettungsmedaillengesetz§ 2
(1) Die aus einer Silberlegierung bestehende, im Durchmesser 3,3 cm große Medaille zeigt auf der Vorderseite über dem Wort „Brandenburg“ das Landeswappen, auf der Rückseite die Aufschrift „Für Rettung aus Gefahr“. Die
Rettungsmedaille wird an einem rot-weiß-roten Band, das 2,5 cm breit ist, auf der linken oberen Brustseite getragen.
(2) Zu der Rettungsmedaille gehört eine Miniatur mit einem Durchmesser von 1,1 cm, die auf einer rot-weiß-roten Bandschnalle von 2,5 cm Breite und 1,5 cm Höhe auf der linken oberen Brustseite getragen werden kann.
(3) Die Rettungsmedaille und die Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht der Hinterbliebenen besteht nicht.