Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über staatliche Auszeichnungen für Rettungstaten

Rettungsmedaillengesetz

§ 4

(1) Über die Verleihung der Rettungsmedaille, die Erteilung einer öffentlichen Belobigung, die Gewährung einer Geldbelohnung oder eines Ausgleichs für Aufwendungen und Sachschäden und die Gewährung eines Sachgeschenkes an Jugendliche entscheidet der Minister des Innern.

(2) Über die Verleihung der Rettungsmedaille und über die Erteilung einer öffentlichen Belobigung wird eine vom Minister des Innern unterzeichnete Urkunde ausgestellt.

(3) Die Rettungsmedaille und die Verleihungsurkunde, die Urkunde über eine öffentliche Belobigung sowie die Armbanduhr mit Widmung als Geschenk für Jugendliche unter 18 Jahren händigt der Minister des Innern aus; die Ausübung dieser Befugnis kann er übertragen.

(4) Die Verleihung der Rettungsmedaille und die öffentliche Belobigung werden mit Einverständnis der geehrten Person im Amtsblatt für das Land Brandenburg bekannt gemacht. Über die Auszeichnung mit einer Geldbelohnung und deren Höhe darf weder dem Geretteten noch Dritten Kenntnis gegeben werden.

§ 3 § 5